Gesetze / Wehrdisziplinarordnung
WDO 2002§ 8 Tilgung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WDO%202002/8#abs-1 (1) Förmliche Anerkennungen sind zu tilgen, wenn ihre Rücknahme unanfechtbar geworden ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WDO%202002/8#abs-2 (2) Eine einfache Disziplinarmaßnahme ist nach drei Jahren, eine Kürzung der Dienstbezüge nach fünf Jahren und ein Beförderungsverbot, auch in Verbindung mit einer Kürzung der Dienstbezüge, nach sieben Jahren zu tilgen. Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Disziplinarmaßnahme verhängt wird oder mit der Verkündung des ersten Urteils. Wird der Soldat während der Frist wegen einer anderen Tat rechtskräftig bestraft oder wird gegen ihn eine Disziplinarmaßnahme unanfechtbar verhängt, beginnt die Frist von neuem. Für den Beginn der Frist gilt Satz 2.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WDO%202002/8#abs-3 (3) Wird eine Disziplinarmaßnahme aufgehoben, ist sie zu tilgen. Hat sie sich auf die Berechnung von Tilgungsfristen ausgewirkt, sind diese erneut zu berechnen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/WDO%202002/8#abs-4 (4) Strafen sind zu tilgen
Die Frist beginnt mit der Verkündung des ersten Urteils, bei Strafbefehlen mit dem Tag der Unterzeichnung durch den Richter.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/WDO%202002/8#abs-5 (5) Ist bei einer Kürzung der Dienstbezüge nach fünf Jahren die Vollstreckung noch nicht beendet, verlängert sich die Frist bis zum Ende der Vollstreckung.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/WDO%202002/8#abs-6 (6) Einfache Disziplinarmaßnahmen, die nach einer Kürzung der Dienstbezüge oder nach einem Beförderungsverbot verhängt werden, sind erst zu tilgen, wenn die Kürzung der Dienstbezüge oder das Beförderungsverbot getilgt werden darf.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/WDO%202002/8#abs-7 (7) Förmliche Anerkennungen, Disziplinarmaßnahmen und Strafen dürfen nicht mehr berücksichtigt werden, wenn sie zu tilgen sind; sie sind aus dem Disziplinarbuch und aus den Personalakten zu entfernen.
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/WDO%202002/8#abs-8 (8) Nach Ablauf der jeweiligen Tilgungsfrist darf der Soldat oder der frühere Soldat jede Auskunft über die Disziplinarmaßnahme sowie über den zu Grunde liegenden Sachverhalt verweigern. Er darf erklären, dass er nicht gemaßregelt worden ist.
Permalink zu Abs. 9recht.nulegal.eu/gesetze/WDO%202002/8#abs-9 (9) Unterlagen über die Feststellung eines Dienstvergehens sind nach zwei Jahren aus den Personalakten zu entfernen. Absatz 2 Satz 2 sowie die Absätze 7 und 8 gelten entsprechend.
Wird zitiert von 20 Entscheidungen zu § 8 WDO 2002 →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BVerwG, 06.10.2021 – 2 WD 3/21Aberkennung des Dienstgrads wegen extrem langer unerlaubter Abwesenheit von BerufsförderungsmaßnahmeZitiert von 11
- BVerwG, 13.02.2008 – 2 WD 5.07Zitiert von 32
- BVerwG, 23.11.2023 – 1 WB 14.23Voraussetzungen des vorbeugenden Rechtsschutzes gegen dienstrechtliche Maßnahmen auf der Grundlage eines rechtskräftigen Strafurteils Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 2
- BVerwG, 20.01.2022 – 2 WD 2/21Sexueller Übergriff während eines Partyurlaubs im Ausland; disziplinarische Vorbelastung; NachbewährungZitiert von 14
- BVerwG, 30.03.2017 – 1 WB 23/16 · Laufbahneignung; SperrfristZitiert von 3
- BVerwG, 04.07.2013 – 1 WDS-VR 15.13
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 25.05.2022 – 2 WRB 2/21Zurückhaltung bei privatem Internetauftritt auf einer DatingplattformZitiert von 4
- BVerwG, 28.09.2021 – 2 WD 11/21Außerdienstliche Nötigung; Wiederholungstat; RockerclubZitiert von 30
- BVerwG, 31.03.2021 – 1 WB 12/21 · Rechtswidrige Rücknahme einer VersetzungZitiert von 8
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 8 WDO 2002 zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.